Corona – jetzt Aktivitäten setzen

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die aktuell wirksamen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung der Corona-Virus-Erkrankung haben weitreichende Folgen, die sich teilweise erst in weiterer Zukunft vollständig erfassen lassen und verwirklichen werden.

Soweit dies derzeit möglich ist, wollen wir es Ihnen durch folgende Hinweise erleichtern, bereits jetzt Aktivitäten zu setzen, die Ihnen die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten absichern können:

  • Für Miet- und Pachtverträge ist in verschiedenen Gesetzen für den Fall eingeschränkter Nutzbarkeit die Möglichkeit einer Mietzinsminderung vorgesehen. Besondere Bedeutung kommt diesen Möglichkeiten aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit behördlichen Verboten (zB Verbot des Öffnens von Geschäften mit allen damit nachfolgenden und einhergehenden Problemen) zu. Es ist eine noch nie da gewesene Situation eingetreten, die in gewisser Weise auf alle Miet- und Pachtverträge Auswirkungen hat. Die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind mitunter sehr weitreichend und können in Einzelfällen dazu führen, dass der Mieter bzw. Pächter zumindest vorübergehend von der Verpflichtung zur Bezahlung des Bestandzinses (teilweise oder sogar zur Gänze) befreit wird. Im Einzelfall ist zu prüfen, welche Maßnahmen von Seiten des Mieters bzw. Pächters ergriffen werden können und welche Abwehrmittel der Verpächter bzw. Vermieter hat.
  • Alle Sachverhalte, die aus aktueller Sicht das Potential in sich bergen, später Diskussionsgegenstand im Hinblick auf tatsächliche oder rechtliche Folgen zu werden, wären genau zu dokumentieren und dazu vorhandene Unterlagen als mögliche Beweismittel zu sichern.
  • Nach Möglichkeit sollten Erklärungen, die erkennbar Rechtswirkungen haben könnten, nur schriftlich abgegeben werden, wobei in der Regel E-Mail-Verkehr zu Beweiszwecken ausreichend sein sollte.
  • Eine häufig vorkommende Problematik wird sich daraus ergeben, dass vielfältige Verträge in ihrer Abwicklung behindert sein werden; es ist mit – in der Regel objektivem, also unverschuldetem – Leistungsverzug bei der Erbringung vertraglicher Leistungen zu rechnen. Dies kann Ihre eigenen Leistungen, aber auch die aufgrund von Verträgen durch Dritte zu erbringende Leistungen betreffen, wobei sich besondere rechtliche Konsequenzen insbesondere in Vertragsverhältnissen ergeben werden, an welchen mehr als 2 Personen als Vertragspartner beteiligt sind.

Bechtold und Wichtl Rechtsanwälte GmbH
‘Anwaltskanzlei am Marktplatz’
Marktplatz 9
6850 Dornbirn
Österreich
Tel. +43 5572 25706
info[a]anwaltskanzlei-am-marktplatz.at

Anwaltskanzlei am MarktplatzDr. Ekkehard BechtoldMag. Christian Wichtl